Aufforstungen

Aufforstungen sind nur anzeigepflichtig.
Die Abstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken müssen 10 m bzw. 15 m betragen. Zu einem Waldstück kann der Abstand unberücksichtigt bleiben. Die Abstände zu bebauten Grundstücken müssen im Süden 50 m und zu den anderen Himmelsrichtungen 30 m sein. Bei Christbaumkulturen gelten ausschließlich 5 m.

Zuständig